
| Das Heilpraktiker-Berufsbild
Auszug aus der Berufsordnung für Heilpraktiker |
| Artikel 1 - Berufsgrundsätze Der Heilpraktiker übt einen freien Beruf aus.
Er behandelt seine Patienten eigenverantwortlich. Artikel 2 - Berufspflichten Der Heilpraktiker ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten. Soweit ihm gesetzliche die Untersuchung oder Behandlung einzelner Leiden oder Krankheiten sowie Tätigkeiten untersagt sind, sind die Beschränkungen zu beachten. Der Heilpraktiker ist bei der Ausübung seines
Berufes frei. Er kann die Behandlung ablehnen. Artikel 3 - Schweigepflicht Der Heilpraktiker darf ein Berufsgeheimnis nur offenbaren, wenn der Patient ihn von der Schweigepflicht entbunden hat. Dies gilt auch gegenüber den Angehörigen eines Patienten, wenn nicht die Art der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig macht. Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des ersteren erfolgen
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