Liquidation von Laborleistungen durch niedergelassene Heilpraktiker |
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Beigesteuert von Stefan Burghardt
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Wednesday, 20 January 2010 |
Über die Liquidation von Laborleistungen durch niedergelassene Heilpraktiker entstehen immer wieder Fragen zur Art und Weise der rechtlich korrekten Durchführung. Die Labordiagnostik gilt (u.a.) als diagnosesichernden Maßnahme und kommt in vielen Heilpraktikerpraxen zur Anwendung.
In der Abrechnung mit privat und gesetzlich versicherten Patienten muss am Beispiel einer Blutdiagnostik hinsichtlich der zu untersuchenden Paramter zwischen den speziell fachärztlichen und der so genannten Basis-Laborleistung unterschieden werden. Erstere werden dem Patienten entsprechende analoger GOÄ-Ziffern direkt vom Labor, das Basislabor mittels entsprechender GebüH-Ziffern vom niedergelassen Heilpraktiker in Rechnung gestellt.
Nur im Rahmen einer Mitgliedschaft als Gesellschafter einer Laborgemeinschaft kann der speziell eingegrenzte Umfang der Basislabor-Parameter als eine vom Heilpraktiker eigens erbrachte Leistung ordnungsgemäß liquidiert werden. Haftungsrechtlich ist der niedergelassene Heilpraktiker für die Erstellung und Auswertung des Befundes verantwortlich.
Die Leistungen und Angebote
von Laborgemeinschaften - sowohl ärztliche als auch solitär Heilpraktiker ansprechende - unterscheiden sich erheblich. Ein Vergleich lohnt sich!
Quelle: Heilpraktiker-Online.com (R) Newsletter, Ausgabe: 1.Quartal 2010 |
Letztes Update ( Wednesday, 14 September 2011 )
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